Zu den dem Beklagten ausgerichteten Spesen ist Folgendes auszuführen: Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur feste Lohnbestandteile, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, regelmässig ausbezahlte Gratifikationen und Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenspesen, Trinkgelder und Spesenentschädigungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3). Spesen werden weggelassen, wenn sie glaubhaft effektive Auslagen ersetzen, und hinzugezählt, falls sie versteckten Lohn darstellen, wie das bei pauschalen Repräsentationsspesen häufig vorkommt.