3.4.2. Würdigung 3.4.2.1. Hinsichtlich der von der Klägerin monierten linearen Aufrechnung ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte bereits vorinstanzlich gesundheitliche Probleme geltend machte und ausführte, dass er keine Lohnfortzahlung erhalte, wenn er einmal zuhause bleiben würde (act. 31 f.). Sofern er damit geltend macht, dass er für vereinzelte Karenztage keine Lohnfortzahlung erhalte, erklärt dies, weshalb er trotz eines 100 %-Arbeitspensums im November 2023 und Dezember 2023 nicht die jeweils maximal mögliche Anzahl an Arbeitstagen gearbeitet hatte.