Die Klägerin beanstandet (Berufung S. 8 f.), dass die eingereichten Unterlagen des Beklagten unvollständig und undurchsichtig seien. Den Lohnausweisen 2022 könne entnommen werden, dass der Beklagte 2022 netto mindestens Fr. 55'572.40 generiert habe, was nach Abzug der Familienzulagen einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'380.50 entspreche. Zudem habe er monatliche Spesen in Höhe von Fr. 81.00 bezogen, was als Lohnbestandteil zu qualifizieren sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte nicht zu 100 % arbeiten könne.