Gleichzeitig reichte die Klägerin aber anlässlich der Verhandlung vom 16. Januar 2024 Buchhaltungsunterlagen ab Juni 2023 ein (Beilagen 1 und 2 der Klägerin eingereicht an der Verhandlung vom 16. Januar 2024). Sodann lässt sich aus der Eingabe der Klägerin vom 6. Mai 2024 entnehmen, dass sie vom 8. Januar 2024 bis 16. März 2024 nebst ihrer Tätigkeit als [...] unselbstständig erwerbstätig war, was sie anlässlich der Verhandlung vom 16. Januar 2024 verschwieg, obwohl sie mit Vorladung vom 30. Oktober 2023 (act. 18) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie sich anlässlich der ausstehenden Verhandlung über sämtliches Einkommen auszuweisen hatte.