Die Klägerin führte in ihrem Eheschutzgesuch vom 1. September 2023 aus, dass sie keine Buchhaltung führe (act. 5) und sie erklärte gegenüber der F._____, dass sie per 31. Mai 2023 ihre selbständige Tätigkeit aufgegeben habe (OF.2023.126: Beilage 5 zur Eingabe der Klägerin vom 1. September 2023). Gleichzeitig reichte die Klägerin aber anlässlich der Verhandlung vom 16. Januar 2024 Buchhaltungsunterlagen ab Juni 2023 ein (Beilagen 1 und 2 der Klägerin eingereicht an der Verhandlung vom 16. Januar 2024).