ihren Lebensunterhalt habe aufkommen können (act. 30). Dies steht im frappanten Widerspruch zu den eingereichten Unterlagen, welche lediglich monatliche Einnahmen im Bereich zwischen Fr. 200.00 bis Fr. 1'200.00 ausweisen sollen (Beilage 2 und 3 zur Eingabe der Klägerin vom 16. Januar 2024). Dazu kommen folgende weitere Ungereimtheiten: Die Klägerin führte in ihrem Eheschutzgesuch vom 1. September 2023 aus, dass sie keine Buchhaltung führe (act. 5) und sie erklärte gegenüber der F._____, dass sie per 31. Mai 2023 ihre selbständige Tätigkeit aufgegeben habe (OF.2023.126: Beilage 5 zur Eingabe der Klägerin vom 1. September 2023).