Für den Zeitraum von März 2023 bis und mit Dezember 2023 reicht die Klägerin zwar Buchhaltungsunterlagen ein. Diese erweisen sich indessen als unvollständig. So sind diesen (entgegen den Vorgaben gemäss Art. 957 Abs. 2 OR) keine bezifferten Ausgaben zu entnehmen (Beilage 2 und 3 zur Eingabe der Klägerin vom 16. Januar 2024). Folglich bleibt unklar, wie viel Einkommen bzw. Gewinn die Klägerin unter Berücksichtigung der Auslagen tatsächlich erwirtschaften konnte.