Der Steuererklärung 2022 kommt hinsichtlich des Einkommens der Klägerin keine Aussagekraft zu. So ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass für das Steuerjahr 2022 seitens der Steuerbehörde letztlich eine Ermessenveranlagung verfügt wurde, dass in Bezug auf das Einkommen der Klägerin mangels genügender Belege bzw. Buchhaltungsunterlagen gerade nicht auf die Steuererklärung 2022 abgestellt werden kann (OF.2023.126, Belage 7 zur Eingabe der Klägerin vom 1. September 2023). - 11 -