3.3.2.3. Die unbestrittenermassen als [...] selbstständig erwerbende Klägerin fordert vom Beklagten rückwirkend ab September 2022 ehelichen Unterhalt. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist im Eheschutzverfahren zur Ermittlung des Einkommens grundsätzlich auf die Bilanz und die Erfolgsrechnung abzustellen (MAIER/VETTERLI, FamKomm., Scheidung Band I, N 32b zu Art. 176 ZGB). Vorliegend sind den Akten für das Jahr 2022, abgesehen von einer gemäss Ausführungen der Klägerin "noch nicht geprüften" Steuererklärung 2022, keinerlei Belege zum Einkommen der Klägerin zu entnehmen (OF.2023.126: Beilage 5 zur Eingabe der Klägerin vom 1. September 2023).