Mit anderen Worten: Geht es um die (erstmalige) Festsetzung des Unterhalts, obliegt es grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross ihre wirtschaftliche Leistungskraft bzw. Eigenversorgungskapazität ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 4.4). Auch im Bereich der Untersuchungsmaxime tragen die Parteien die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Es trifft sie eine prozessuale Mitwirkungsobliegenheit (vgl. oben E. 1.3).