3.3.2. Würdigung 3.3.2.1. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ging die Vorinstanz nicht von einem hypothetischen, sondern von einem tatsächlich erzielten Einkommen der Klägerin aus. So wurde im angefochtenen Entscheid ausdrücklich ausgeführt, der Klägerin sei nicht gelungen, ihre Bedürftigkeit resp. fehlende Eigenversorgungskapazität glaubhaft darzulegen. Aufgrund der verletzten Mitwirkungspflicht legte die Vorinstanz das Einkommen der Klägerin daher nach pflichtgemässem Ermessen fest (angefochtener Entscheid E. 1.3.2; vgl. auch E. 3.2 oben).