Die Klägerin beanstandet mit Verweis auf die eingereichten Unterlagen (Berufung S. 6 ff.), es treffe nicht zu, dass sie ihre Bedürftigkeit resp. ihre Eigenversorgungskapazität weder substantiiert begründet noch belegt habe. Weiter wendet sie ein, dass es ihr nicht zum Nachteil gereichen könne, dass sie lediglich eine von Hand erstellte Übersicht eingereicht habe. Anhaltspunkte, dass sie ihre Buchhaltung nicht korrekt geführt habe, würden im Übrigen auch nicht bestehen. Richtig sei, dass sie keine Nachweise für die Stellensuche ins Recht gelegt habe, weil sie schlichtweg nicht existieren würden. Dies u.a. aus dem Grund, dass sie in alltäglichen Belangen überfordert sei.