Ebenfalls mache die Klägerin widersprüchliche Aussagen. So führe sie einerseits aus, dass sie genug Geld verdient habe, um sich ihren Lebensunterhalt zu finanzieren und andererseits verlange sie vom Beklagten Unterhaltsbeiträge und beantrage die unentgeltliche Rechtspflege. Aufgrund der verletzten Mitwirkungspflicht sei das Einkommen der Klägerin daher nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen. Gehe man davon aus, dass die Klägerin tatsächlich auf Stellensuche sei und künftig einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen werde, wäre ihr gemäss obergerichtlicher Rechtsprechung ein Einkommen von Fr. 3'600.00 für eine repetitive Arbeit anzurechnen.