Sie habe für den Nachweis der Bedürftigkeit lediglich Kopien von handschriftlichen Notizen betreffend Einnahmen von März 2023 bis Oktober 2023 sowie eine von der E._____ zusammengestellte Übersicht der Einnahmen von Oktober 2023 bis Dezember 2023 eingereicht. Es sei aber Aufgabe der fachkundig vertretenen Klägerin die nötigen Unterlagen einzureichen, um eine allfällige Bedürftigkeit nachzuweisen. Somit sei die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Ebenfalls mache die Klägerin widersprüchliche Aussagen.