Von dem daraus resultierenden Gesamtüberschuss zog die Vorinstanz mutmassliche Steuern von je Fr. 200.00 für beide Parteien ab. Anschliessend verteilte sie den Überschuss von Fr. 1'468.60 hälftig auf die Parteien. Gestützt darauf ergab sich gemäss Vorinstanz ein Anspruch der Klägerin auf Fr. 2'942.80. Dieser Betrag vermöge sie mit ihrem Einkommen von Fr. 3'000.00 selbst zu decken. Der Beklagte hingegen könne sein Existenzminimum samt Steuern und Überschussanteil von Fr. 4'652.45 mit seinem Einkommen von Fr. 4'595.25 knapp nicht decken. Der Beklagte habe jedoch keinen ehelichen Unterhalt beantragt.