3.2. Festsetzung Unterhaltsbeiträge Die Vorinstanz ermittelte den strittigen Ehegattenunterhalt nach der bundesgerichtlich vorgegebenen, zweistufigen Methode (angefochtener Entscheid E. 1.3.1 ff.; BGE 147 III 301 E. 4.3). Sie rechnete der Klägerin ein Nettoeinkommen von Fr. 3'000.00 pro Monat an. Das Einkommen des Beklagten bezifferte sie auf monatlich durchschnittlich Fr. 4'595.25. Diesen Einkommen stellte sie einen Bedarf der Klägerin von monatlich Fr. 2'008.50 sowie einen Bedarf des Beklagten von monatlich Fr. 3'718.15 gegenüber. Von dem daraus resultierenden Gesamtüberschuss zog die Vorinstanz mutmassliche Steuern von je Fr. 200.00 für beide Parteien ab.