Der hinsichtlich einer Unterhaltsvereinbarung bzw. des Verzichts auf Unterhalt beweispflichtige Beklagte vermag jedenfalls nicht glaubhaft darzutun, dass die Klägerin rückwirkend auf ehelichen Unterhalt verzichtet hat. Somit ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab dem 18. September 2022 (ein Jahr vor Gesuchseinreichung) zu prüfen.