Entgegen der Vorinstanz lässt sich aus der Untätigkeit der Klägerin kein genereller Verzicht auf rückwirkende Unterhaltsbeiträge ableiten. Von einer solchen Untätigkeit kann sodann ohnehin nicht die Rede sein, zumal die Klägerin unbestrittenermassen den Beklagten auch nach dem zuvor erwähnten Beratungsgespräch bei einer Anwältin wiederholt um finanzielle Unterstützung ersuchte. Der hinsichtlich einer Unterhaltsvereinbarung bzw. des Verzichts auf Unterhalt beweispflichtige Beklagte vermag jedenfalls nicht glaubhaft darzutun, dass die Klägerin rückwirkend auf ehelichen Unterhalt verzichtet hat.