Der Klägerin ist zuzustimmen, dass es widersprüchlich erscheint, wenn die Vorinstanz mit Verweis auf ein gemeinsames Beratungsgespräch bei einer Anwältin ausführt, keine der Parteien habe vorgebracht, dass Unterhaltsforderungen ein Thema gewesen seien, wenn der Beklagte gleichzeitig vorbringt, die Anwältin habe festgestellt, dass er nicht genügend verdiene, um Unterhalt zu zahlen (act. 16). Allerdings lässt sich allein aus der Aussage des Beklagten, die Anwältin habe festgestellt, dass er für Unterhalt nicht genug verdiene, noch kein Verzicht auf ehelichen Unterhalt ableiten. So ist nicht nachgewiesen, ob die Anwältin diese von der Klägerin bestrittene Aussage (act.