nicht genug Geld verdiente, konnte sie beim Beklagten Geld ausleihen, dieses musste sie aber später zurückbezahlen (act. 29 und 31). Der Klägerin ist zuzustimmen, dass es widersprüchlich erscheint, wenn die Vorinstanz mit Verweis auf ein gemeinsames Beratungsgespräch bei einer Anwältin ausführt, keine der Parteien habe vorgebracht, dass Unterhaltsforderungen ein Thema gewesen seien, wenn der Beklagte gleichzeitig vorbringt, die Anwältin habe festgestellt, dass er nicht genügend verdiene, um Unterhalt zu zahlen (act. 16).