Beweispflichtig für das Vorliegen einer aussergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung ist gemäss Art. 8 ZGB derjenige Ehegatte, der sich im Eheschutzverfahren darauf beruft, um eine Rückwirkung der Unterhaltsbeiträge zu verhindern. 3.1.3. Würdigung Gemäss übereinstimmenden Aussagen haben sich die Parteien im September 2021 getrennt (OF.2023.126: act. 4 und act. 27). Der Beklagte hat bis anhin keinen ehelichen Unterhalt geleistet. Bei den vom ihm zugunsten der Klägerin erfolgten Zahlungen handelt es sich nach übereinstimmender Auffassung der Parteien um geliehenes Geld. Wenn die Klägerin mit [...] -8-