Es müsse zwar offenbleiben, ob und gestützt auf welche Informationen sie zu diesem Schluss gelangt sei, aber die Aussage würde widerlegen, dass Unterhalt nie ein Thema zwischen den Parteien gewesen sei. Die vorinstanzliche Behauptung stehe dann auch im Widerspruch zum Fakt, dass die Klägerin den Beklagten nach der Trennung um finanzielle -7-