Die Klägerin bringt vor (Berufung S. 5 f.), dass sie das gemeinsame Beratungsgespräch bewusst nicht erwähnt habe, da nicht nur der Inhalt, sondern das Führen von Vergleichsgesprächen per se vertraulich und nicht für den Gerichtsgebrauch bestimmt seien. Nichtsdestotrotz habe der Beklagte offengelegt, dass anlässlich dieses Beratungsgesprächs die Rechtsanwältin festgestellt habe, dass er zu wenig verdiene, um Unterhalt bezahlen zu können. Es müsse zwar offenbleiben, ob und gestützt auf welche Informationen sie zu diesem Schluss gelangt sei, aber die Aussage würde widerlegen, dass Unterhalt nie ein Thema zwischen den Parteien gewesen sei.