Keine der beiden Parteien habe geltend gemacht, dass nach Auszug der Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung versucht worden sei, eine einvernehmliche Lösung zur Festsetzung von Unterhalt zu treffen. Die Klägerin habe zwar bei Bedarf Geld beim Beklagten ausleihen können, es sei jedoch für beide Parteien klar gewesen, dass dieses Geld zurückzuzahlen sei. Auch hinsichtlich eines gemeinsamen Beratungsgesprächs bei einer Anwältin seien Unterhaltsforderungen kein Thema gewesen. Der Beklagte habe gestützt auf das Verhalten der Klägerin im guten Glauben davon ausgehen dürfen, dass diese keine Unterhaltsforderungen stellen würde.