3. Unterhalt 3.1. Rückwirkung 3.1.1. Vorinstanz / Parteien Die Vorinstanz hielt fest, dass die Klägerin die Zusprechung von Unterhalt von monatlich Fr. 1'616.00 rückwirkend auf ein Jahr und während der Dauer des Scheidungsverfahrens beantragt habe. Mit Verweis auf die Frage der Rückwirkung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus (angefochtener Entscheid E. 1.2.2): Keine der beiden Parteien habe geltend gemacht, dass nach Auszug der Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung versucht worden sei, eine einvernehmliche Lösung zur Festsetzung von Unterhalt zu treffen.