Das Bezirksgericht Bremgarten ist auf die Scheidungsklage der Klägerin vom 1. September 2023 mit Entscheid vom 10. April 2025 (OF.2023.126) nicht eingetreten. Das Scheidungsverfahren endete somit ohne Scheidung. Nachdem die Parteien nicht geltend machen, dass eine Abänderung des angefochtenen Entscheids vor dem Eheschutzgericht verlangt worden wäre, besteht somit weiterhin ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Beurteilung ihrer Berufung gegen den angefochtenen Entscheid über die von ihr beantragten vorsorglichen Massnahmen.