, N 11 zu Art. 272 ZPO). Da vorliegend keine Kinderbelange strittig sind, gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 ZPO). 1.4. Endet das Scheidungsverfahren ohne Scheidung der Ehe, so gelten die angeordneten vorsorglichen Massnahmen weiter, solange die Ehegatten getrennt leben und das nun wieder zuständige Eheschutzgericht die Massnahmen nicht abändert (LEUENBERGER/SUTER, in: Kommentar zum Familienrecht, [FamKomm.], Scheidung, Band II: Anhänge, 4. Aufl. 2022, N. 12 zu Anh. ZPO Art. 276 m.H. auf BGE 137 III 614 E. 3.2.2). -6-