1.3. Das Gericht hat i.S.v. Art. 272 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, d.h. das Gericht hat von Amtes wegen und unabhängig von etwaigen Parteivorbringen und Beweisanträgen die Tatsachen zu ermitteln und zu berücksichtigen (LÖTSCHER/SCHENK, ZPO-Komm., N 9 zu Art. 272 ZPO). Die Parteien sind aber auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die verfügbaren Beweismittel zu nennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; LÖTSCHER/SCHENK, ZPO-Komm., N 11 zu Art.