138 III 625 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen oder Beweismittel, die nach Beginn der erstinstanzlichen Urteilsberatung entstanden sind, sind immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven, d.h. Tatsachen oder Beweismittel, welche bereits vor Beginn der erstinstanzlichen Urteilsberatung entstanden waren, können berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich vorgebracht werden und das Vorbringen vorinstanzlich trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war (HILBER/REETZ, in: Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N 56 ff. zu Art. 317 ZPO).