Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich das Obergericht auf die Beurteilungen der (innert Frist) in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Sind wie vorliegend keine Kinderbelange strittig, ist im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 138 III 625 E. 2.2).