2. Eventualiter sei der Entscheid vom 16.01.2024 des Präsidiums des Familiengerichts Bremgarten aufzuheben und zur Neubeurteilung im -4- Sinne des vorgenannten Rechtsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten."