2. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das gleichzeitig anhängig gemachte Scheidungsverfahren sowie das Präliminarverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 8'000.00 (Gerichtskosten CHF 2'000.00, Anwaltskosten CHF 6'000.00) zu bezahlen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.