Rechtspflege für das Scheidungsverfahren (OF.2023.126) sowie für das vorsorgliche Massnahmeverfahren (SF.2023.76) ab. Die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. Juni 2024 ab (ZSU.2024.37). Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 (5A_472/2024) ist das Bundesgericht auf die von der Klägerin gegen diesen Entscheid des Obergerichts wiederum erhobene Beschwerde nicht eingetreten.