Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.78 (SF.2023.76) Art. 76 Entscheid vom 11. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin von Salis Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens / Prozesskostenvorschuss -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Klage vom 1. September 2023 hat die Klägerin am Bezirksgericht Brem- garten ein Scheidungsverfahren (OF.2023.126) zwischen den Parteien an- hängig gemacht. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 1. September 2023 (Postaufgabe: 18. September 2023) reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten, Präsidium des Fami- liengerichts, ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Scheidungsverfahrens ein mit den folgenden Anträgen: " 1. Der Gesuchgegner sei vorsorglich zu verpflichten, der Gesuchstelle- rin rückwirkend auf ein Jahr und während der Dauer des Scheidungs- verfahrens monatlich vorschüssig CHF 1'616.00 für deren persönli- chen Unterhalt zu leisten. 2. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das gleichzeitig anhängig gemachte Scheidungsverfahren sowie das Ge- such um vorsorgliche Massnahmen einen angemessenen Prozess- kostenvorschuss, einstweilen CHF 8'000.00 (Gerichtskosten CHF 2'000.00, Anwaltskosten CHF 6'000.00) zu bezahlen. 3. Eventualiter sei der Gesuchstellerin sei für das gleichzeitig anhängig gemachte Ehescheidungsverfahren sowie das Massnahmenverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeich- nende Rechtsanwältin sei zu deren unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu ernennen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners." In der Folge eröffnete das Gerichtspräsidium Bremgarten ein Verfahren betr. vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungs- verfahrens (SF.2023.76). 2.2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung des Gesuchs der Klägerin um vorsorgliche Massnahmen. 2.3. Am 16. Januar 2024 fand vor dem Gerichtspräsidium Bremgarten die Ver- handlung statt, anlässlich welcher die Parteien mündlich Replik und Duplik erstatteten. Des Weiteren wurden die Parteien befragt. 2.4. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 wies das Gerichtspräsidium Bremgar- ten das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen -3- Rechtspflege für das Scheidungsverfahren (OF.2023.126) sowie für das vorsorgliche Massnahmeverfahren (SF.2023.76) ab. Die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. Juni 2024 ab (ZSU.2024.37). Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 (5A_472/2024) ist das Bundesgericht auf die von der Klä- gerin gegen diesen Entscheid des Obergerichts wiederum erhobene Be- schwerde nicht eingetreten. 2.5. Mit Entscheid vom 16. Januar 2024 des Bezirksgerichts Bremgarten, Prä- sidium des Familiengerichts, wurde das Gesuch der Klägerin um vorsorgli- che Massnahmen während des Scheidungsverfahrens vollumfänglich ab- gewiesen (Dispositiv-Ziff. 1), die Gerichtskosten der Klägerin auferlegt (Dis- positiv-Ziff. 2) sowie keine Parteientschädigungen zugesprochen (Disposi- tiv-Ziff. 3). 3. 3.1. Die Klägerin erhob fristgerecht am 5. April 2024 Berufung gegen diesen ihr in begründeter Fassung am 2. April 2024 zugestellten Entscheid und bean- tragte: " 1. Der Entscheid vom 16.01.2024 des Präsidiums des Familiengerichts Bremgarten sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wäh- rend des Getrenntlebens monatlich vorschüssig folgende Bei- träge für deren persönlichen Unterhalt zu leisten: Ab 18.09.2022 bis 31.12.2022: CHF 1'235.00 Ab 01.01.2023 bis 31.12.2023: CHF 896.00 Ab 01.01.2024 bis 31.07.2024: CHF 1'616.00 Ab 01.08.2024: CHF 958.00 2. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das gleichzeitig anhängig gemachte Scheidungsverfahren so- wie das Präliminarverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 8'000.00 (Gerichtskosten CHF 2'000.00, Anwaltskos- ten CHF 6'000.00) zu bezahlen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und es werden keine Parteientschädigungen gespro- chen. 2. Eventualiter sei der Entscheid vom 16.01.2024 des Präsidiums des Fa- miliengerichts Bremgarten aufzuheben und zur Neubeurteilung im -4- Sinne des vorgenannten Rechtsbegehrens an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 3. Der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwäl- tin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Las- ten des Berufungsbeklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 26. April 2024 beantragte der Beklagte die Ab- weisung der Berufung. 3.3. Am 6. Mai 2024 folgte eine weitere Eingabe der Klägerin. 3.4. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 teilte die Klägerin mit, dass sie auf das Stel- len eines Prozesskostenvorschussgesuchs für das Berufungsverfahren verzichte. 3.5. Mit Verfügung vom 22. August 2025 wurden die Parteien aufgefordert, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse auszuweisen und Unterlagen einzu- reichen. 3.6. Mit Eingabe vom 28. August 2025 teilte lic. iur. C._____, Rechtsanwältin, Q._____, mit Verweis auf ihr Schreiben ans Bezirksgericht Bremgarten vom 4. Februar 2025 mit, dass sie die Klägerin seit Februar 2025 nicht mehr anwaltlich vertrete. 3.7. Mit Eingaben vom 8. September 2025 (Beklagter) und vom 11. September 2025 (Klägerin) reichten die Parteien Unterlagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Prozessuales 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 310 ZPO). In der -5- Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen. Abgesehen von offensichtlichen Män- geln beschränkt sich das Obergericht auf die Beurteilungen der (innert Frist) in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Sind wie vor- liegend keine Kinderbelange strittig, ist im Berufungsverfahren das Vorbrin- gen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 138 III 625 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen oder Beweismittel, die nach Beginn der erstinstanzlichen Urteilsberatung entstanden sind, sind immer zulässig, wenn sie ohne Ver- zug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven, d.h. Tat- sachen oder Beweismittel, welche bereits vor Beginn der erstinstanzlichen Urteilsberatung entstanden waren, können berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich vorgebracht werden und das Vorbringen vorinstanzlich trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war (HILBER/REETZ, in: Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N 56 ff. zu Art. 317 ZPO). 1.2. Im Verfahren betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen gilt das Be- weismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirk- licht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1). 1.3. Das Gericht hat i.S.v. Art. 272 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, d.h. das Gericht hat von Amtes wegen und unabhängig von etwaigen Parteivorbringen und Beweisanträgen die Tatsachen zu ermitteln und zu berücksichtigen (LÖTSCHER/SCHENK, ZPO-Komm., N 9 zu Art. 272 ZPO). Die Parteien sind aber auch bei Geltung des Untersuchungsgrund- satzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die verfügbaren Beweismittel zu nennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; LÖTSCHER/SCHENK, ZPO-Komm., N 11 zu Art. 272 ZPO). Da vorliegend keine Kinderbelange strittig sind, gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 ZPO). 1.4. Endet das Scheidungsverfahren ohne Scheidung der Ehe, so gelten die angeordneten vorsorglichen Massnahmen weiter, solange die Ehegatten getrennt leben und das nun wieder zuständige Eheschutzgericht die Mas- snahmen nicht abändert (LEUENBERGER/SUTER, in: Kommentar zum Fami- lienrecht, [FamKomm.], Scheidung, Band II: Anhänge, 4. Aufl. 2022, N. 12 zu Anh. ZPO Art. 276 m.H. auf BGE 137 III 614 E. 3.2.2). -6- Das Bezirksgericht Bremgarten ist auf die Scheidungsklage der Klägerin vom 1. September 2023 mit Entscheid vom 10. April 2025 (OF.2023.126) nicht eingetreten. Das Scheidungsverfahren endete somit ohne Scheidung. Nachdem die Parteien nicht geltend machen, dass eine Abänderung des angefochtenen Entscheids vor dem Eheschutzgericht verlangt worden wäre, besteht somit weiterhin ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Beurteilung ihrer Berufung gegen den angefochtenen Entscheid über die von ihr beantragten vorsorglichen Massnahmen. 2. Streitgegenstand Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind der (u.a. rückwirkende) eheliche Unterhalt, die Abweisung des klägerischen Prozesskostenvor- schussgesuches für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Verteilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten. 3. Unterhalt 3.1. Rückwirkung 3.1.1. Vorinstanz / Parteien Die Vorinstanz hielt fest, dass die Klägerin die Zusprechung von Unterhalt von monatlich Fr. 1'616.00 rückwirkend auf ein Jahr und während der Dauer des Scheidungsverfahrens beantragt habe. Mit Verweis auf die Frage der Rückwirkung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus (ange- fochtener Entscheid E. 1.2.2): Keine der beiden Parteien habe geltend ge- macht, dass nach Auszug der Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung versucht worden sei, eine einvernehmliche Lösung zur Festsetzung von Unterhalt zu treffen. Die Klägerin habe zwar bei Bedarf Geld beim Beklag- ten ausleihen können, es sei jedoch für beide Parteien klar gewesen, dass dieses Geld zurückzuzahlen sei. Auch hinsichtlich eines gemeinsamen Be- ratungsgesprächs bei einer Anwältin seien Unterhaltsforderungen kein Thema gewesen. Der Beklagte habe gestützt auf das Verhalten der Kläge- rin im guten Glauben davon ausgehen dürfen, dass diese keine Unterhalts- forderungen stellen würde. Eine rückwirkende Unterhaltsverpflichtung sei unzumutbar und Unterhalt könne somit erst ab Gesuchseinreichung (18. September 2023) geltend gemacht werden. Die Klägerin bringt vor (Berufung S. 5 f.), dass sie das gemeinsame Bera- tungsgespräch bewusst nicht erwähnt habe, da nicht nur der Inhalt, son- dern das Führen von Vergleichsgesprächen per se vertraulich und nicht für den Gerichtsgebrauch bestimmt seien. Nichtsdestotrotz habe der Beklagte offengelegt, dass anlässlich dieses Beratungsgesprächs die Rechtsanwäl- tin festgestellt habe, dass er zu wenig verdiene, um Unterhalt bezahlen zu können. Es müsse zwar offenbleiben, ob und gestützt auf welche Informa- tionen sie zu diesem Schluss gelangt sei, aber die Aussage würde wider- legen, dass Unterhalt nie ein Thema zwischen den Parteien gewesen sei. Die vorinstanzliche Behauptung stehe dann auch im Widerspruch zum Fakt, dass die Klägerin den Beklagten nach der Trennung um finanzielle -7- Unterstützung ersucht habe. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beklagte der Klägerin nur Unterstützung im Sinne eines Darlehens gewährt habe. Im Umstand, dass die Klägerin vom Beklagten Geld unter der Bedingung der späteren Rückzahlung angenommen habe, könne noch kein Verzicht auf Unterhalt angenommen werden. Der Beklagte wendet ein (Berufungsantwort S. 2), die Klägerin habe ihm wiederholt versichert, sie würde keine finanziellen Forderungen in Form von Unterhalt an ihn stellen. Auch sei die Darstellung falsch, dass er der Klägerin finanzielle Unterstützung nur in Form eines Darlehens gewährt habe. Die Klägerin habe ihn um finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens gebeten. Sie habe auch wiederholt davon gesprochen, dass sie einen Beitrag an den Unterhalt von D._____ leisten möchte, wenn sie ge- nug verdienen würde. Es seien gewisse persönliche Entscheidungen, die die Klägerin in eine hilfsbedürftige Situation gebracht hätten. Deshalb be- stehe für ihn keine rückwirkende Unterhaltsverpflichtung und er sei zudem zu keiner Zeit in dem geforderten Mass leistungsfähig gewesen. 3.1.2. Rechtliches Ehelicher Unterhalt kann gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 173 Abs. 3 ZGB für die Zukunft und rückwirkend für ein Jahr vor der Einreichung des Eheschutzgesuchs verlangt werden. Mit der möglichen Rückwirkung wird dem berechtigten Ehegatten die notwendige Zeit einge- standen, um anstelle der Anrufung des Gerichts zunächst eine einvernehm- liche Regelung zu suchen. Sie rechtfertigt sich nur, wenn der Unterhalt nicht bereits in natura oder durch Geldleistung erbracht worden ist oder ab dem Moment, wo dies nicht mehr der Fall war (Urteil des Bundesgerichts 5A_623/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.1). Zudem muss geprüft werden, ob im Verhalten des klagenden Gatten, der sich während Monaten opposi- tionslos mit den ausgerichteten (nunmehr als zu niedrig empfundenen) Bei- trägen abgefunden hat, nicht ein Verzicht zu erblicken ist. Ebenfalls kann keine rückwirkende Festsetzung verlangt werden, wenn sich die Ehegatten über die während des Getrenntlebens zu leistende Unterhaltsbeiträge ein- vernehmlich, und ohne eine richterliche Instanz anzurufen, geeinigt haben (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetz- buch Bd. I, [BSK-ZGB], 7. Aufl. 2022, N 11 zu Art. 173 ZGB). Beweispflich- tig für das Vorliegen einer aussergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung ist gemäss Art. 8 ZGB derjenige Ehegatte, der sich im Eheschutzverfahren darauf beruft, um eine Rückwirkung der Unterhaltsbeiträge zu verhindern. 3.1.3. Würdigung Gemäss übereinstimmenden Aussagen haben sich die Parteien im Sep- tember 2021 getrennt (OF.2023.126: act. 4 und act. 27). Der Beklagte hat bis anhin keinen ehelichen Unterhalt geleistet. Bei den vom ihm zugunsten der Klägerin erfolgten Zahlungen handelt es sich nach übereinstimmender Auffassung der Parteien um geliehenes Geld. Wenn die Klägerin mit [...] -8- nicht genug Geld verdiente, konnte sie beim Beklagten Geld ausleihen, die- ses musste sie aber später zurückbezahlen (act. 29 und 31). Der Klägerin ist zuzustimmen, dass es widersprüchlich erscheint, wenn die Vorinstanz mit Verweis auf ein gemeinsames Beratungsgespräch bei einer Anwältin ausführt, keine der Parteien habe vorgebracht, dass Unterhaltsforderungen ein Thema gewesen seien, wenn der Beklagte gleichzeitig vorbringt, die Anwältin habe festgestellt, dass er nicht genügend verdiene, um Unterhalt zu zahlen (act. 16). Allerdings lässt sich allein aus der Aussage des Be- klagten, die Anwältin habe festgestellt, dass er für Unterhalt nicht genug verdiene, noch kein Verzicht auf ehelichen Unterhalt ableiten. So ist nicht nachgewiesen, ob die Anwältin diese von der Klägerin bestrittene Aussage (act. 34) tatsächlich getroffen hat, geschweige denn auf welche Informatio- nen die Anwältin eine solche Aussage gestützt hätte. Weiter folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin nach der Trennung zwei Jahre mit der Geltend- machung von ehelichem Unterhalt zugewartet hat, einzig, dass sie gestützt auf Art. 173 Abs. 3 ZGB keinen Unterhalt mehr fordern kann für den mehr als ein Jahr zurückliegenden Zeitraum. Entgegen der Vorinstanz lässt sich aus der Untätigkeit der Klägerin kein genereller Verzicht auf rückwirkende Unterhaltsbeiträge ableiten. Von einer solchen Untätigkeit kann sodann oh- nehin nicht die Rede sein, zumal die Klägerin unbestrittenermassen den Beklagten auch nach dem zuvor erwähnten Beratungsgespräch bei einer Anwältin wiederholt um finanzielle Unterstützung ersuchte. Der hinsichtlich einer Unterhaltsvereinbarung bzw. des Verzichts auf Unterhalt beweis- pflichtige Beklagte vermag jedenfalls nicht glaubhaft darzutun, dass die Klägerin rückwirkend auf ehelichen Unterhalt verzichtet hat. Somit ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab dem 18. September 2022 (ein Jahr vor Gesuchseinreichung) zu prüfen. 3.2. Festsetzung Unterhaltsbeiträge Die Vorinstanz ermittelte den strittigen Ehegattenunterhalt nach der bun- desgerichtlich vorgegebenen, zweistufigen Methode (angefochtener Ent- scheid E. 1.3.1 ff.; BGE 147 III 301 E. 4.3). Sie rechnete der Klägerin ein Nettoeinkommen von Fr. 3'000.00 pro Monat an. Das Einkommen des Be- klagten bezifferte sie auf monatlich durchschnittlich Fr. 4'595.25. Diesen Einkommen stellte sie einen Bedarf der Klägerin von monatlich Fr. 2'008.50 sowie einen Bedarf des Beklagten von monatlich Fr. 3'718.15 gegenüber. Von dem daraus resultierenden Gesamtüberschuss zog die Vorinstanz mutmassliche Steuern von je Fr. 200.00 für beide Parteien ab. Anschlies- send verteilte sie den Überschuss von Fr. 1'468.60 hälftig auf die Parteien. Gestützt darauf ergab sich gemäss Vorinstanz ein Anspruch der Klägerin auf Fr. 2'942.80. Dieser Betrag vermöge sie mit ihrem Einkommen von Fr. 3'000.00 selbst zu decken. Der Beklagte hingegen könne sein Existenz- minimum samt Steuern und Überschussanteil von Fr. 4'652.45 mit seinem Einkommen von Fr. 4'595.25 knapp nicht decken. Der Beklagte habe je- doch keinen ehelichen Unterhalt beantragt. In der Folge sah die Vorinstanz von der Zusprechung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen ab. -9- 3.3. Einkommen Klägerin 3.3.1. Vorinstanz / Parteien Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid E. 1.3.2), dass die Klä- gerin seit ein paar Jahren selbständig als [...] erwerbstätig sei. Anlässlich der Parteibefragung habe sie ausgeführt, sie habe in den letzten Monaten teilweise nur sieben Stunden gearbeitet und daher ihren Bedarf nicht selbst decken können. Sie habe weiter ausgesagt, dass sie erfolglos auf Stellen- suche sei. Sie habe für den Nachweis der Bedürftigkeit lediglich Kopien von handschriftlichen Notizen betreffend Einnahmen von März 2023 bis Okto- ber 2023 sowie eine von der E._____ zusammengestellte Übersicht der Einnahmen von Oktober 2023 bis Dezember 2023 eingereicht. Es sei aber Aufgabe der fachkundig vertretenen Klägerin die nötigen Unterlagen einzu- reichen, um eine allfällige Bedürftigkeit nachzuweisen. Somit sei die Kläge- rin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Ebenfalls mache die Klä- gerin widersprüchliche Aussagen. So führe sie einerseits aus, dass sie ge- nug Geld verdient habe, um sich ihren Lebensunterhalt zu finanzieren und andererseits verlange sie vom Beklagten Unterhaltsbeiträge und beantrage die unentgeltliche Rechtspflege. Aufgrund der verletzten Mitwirkungspflicht sei das Einkommen der Klägerin daher nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen. Gehe man davon aus, dass die Klägerin tatsächlich auf Stel- lensuche sei und künftig einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachge- hen werde, wäre ihr gemäss obergerichtlicher Rechtsprechung ein Einkom- men von Fr. 3'600.00 für eine repetitive Arbeit anzurechnen. Sollte sie künf- tig weiterhin selbständig als [...] tätig sein, sei zu erwarten, dass sie etwas weniger als Fr. 3'600.00 pro Monat verdiene werde. Die Vorinstanz rech- nete der Klägerin schliesslich ein Einkommen von monatlich netto Fr. 3'000.00 an. Die Klägerin beanstandet mit Verweis auf die eingereichten Unterlagen (Berufung S. 6 ff.), es treffe nicht zu, dass sie ihre Bedürftigkeit resp. ihre Eigenversorgungskapazität weder substantiiert begründet noch belegt habe. Weiter wendet sie ein, dass es ihr nicht zum Nachteil gereichen könne, dass sie lediglich eine von Hand erstellte Übersicht eingereicht habe. Anhaltspunkte, dass sie ihre Buchhaltung nicht korrekt geführt habe, würden im Übrigen auch nicht bestehen. Richtig sei, dass sie keine Nach- weise für die Stellensuche ins Recht gelegt habe, weil sie schlichtweg nicht existieren würden. Dies u.a. aus dem Grund, dass sie in alltäglichen Belan- gen überfordert sei. Auch der Beklagte habe im Rahmen der Hauptver- handlung ausgeführt, dass die Klägerin Probleme mit dem Schreiben von E-Mails habe. Aktuell verdiene sie monatlich Fr. 1'000.00, was auch vom Beklagten nicht bestritten werde und mittels eingereichter Unterlagen so- wie der Parteibefragung belegt werden könne. Es seien auch keine An- haltspunkte ersichtlich, dass sie mutwillig auf Einkommen verzichtet habe. Weiter beanstandet sie, dass die Vorinstanz ihr rückwirkend ein hypotheti- sches Einkommen von Fr. 3'000.00 angerechnet habe. Sie anerkenne, dass sie alles daransetzen müsse, um ihre Eigenversorgungskapazität - 10 - auszuschöpfen, auch wenn es höchst fraglich sei, ob es ihr gelingen werde, die Selbständigkeit auszudehnen oder eine Anstellung zu finden. Aus pro- zessualen Gründen sei sie bereit, sich ab 1. August 2024 ein hypotheti- sches Einkommen von Fr. 3'000.00 anrechnen zu lassen. 3.3.2. Würdigung 3.3.2.1. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ging die Vorinstanz nicht von einem hypothetischen, sondern von einem tatsächlich erzielten Einkommen der Klägerin aus. So wurde im angefochtenen Entscheid ausdrücklich ausge- führt, der Klägerin sei nicht gelungen, ihre Bedürftigkeit resp. fehlende Ei- genversorgungskapazität glaubhaft darzulegen. Aufgrund der verletzten Mitwirkungspflicht legte die Vorinstanz das Einkommen der Klägerin daher nach pflichtgemässem Ermessen fest (angefochtener Entscheid E. 1.3.2; vgl. auch E. 3.2 oben). 3.3.2.2. Die Unterhalt fordernde Partei – vorliegend die Klägerin – hat den Nach- weis zu erbringen, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, d.h. sie hat zu beweisen, dass es ihr nicht möglich bzw. unzumutbar ist, selbst für ihren gebührenden Unterhalt zu sorgen (GLOOR/SPYCHER, BSK- ZGB, N 44 zu Art. 125 ZGB). Mit anderen Worten: Geht es um die (erstma- lige) Festsetzung des Unterhalts, obliegt es grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross ihre wirtschaftliche Leistungskraft bzw. Ei- genversorgungskapazität ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 4.4). Auch im Bereich der Untersuchungsmaxime tragen die Parteien die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Es trifft sie eine prozessuale Mitwirkungsobliegenheit (vgl. oben E. 1.3). 3.3.2.3. Die unbestrittenermassen als [...] selbstständig erwerbende Klägerin for- dert vom Beklagten rückwirkend ab September 2022 ehelichen Unterhalt. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist im Eheschutzverfahren zur Ermittlung des Einkommens grundsätzlich auf die Bilanz und die Erfolgsrechnung ab- zustellen (MAIER/VETTERLI, FamKomm., Scheidung Band I, N 32b zu Art. 176 ZGB). Vorliegend sind den Akten für das Jahr 2022, abgesehen von einer gemäss Ausführungen der Klägerin "noch nicht geprüften" Steuerer- klärung 2022, keinerlei Belege zum Einkommen der Klägerin zu entnehmen (OF.2023.126: Beilage 5 zur Eingabe der Klägerin vom 1. September 2023). Der Steuererklärung 2022 kommt hinsichtlich des Einkommens der Klägerin keine Aussagekraft zu. So ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass für das Steuerjahr 2022 seitens der Steuerbehörde letztlich eine Er- messenveranlagung verfügt wurde, dass in Bezug auf das Einkommen der Klägerin mangels genügender Belege bzw. Buchhaltungsunterlagen ge- rade nicht auf die Steuererklärung 2022 abgestellt werden kann (OF.2023.126, Belage 7 zur Eingabe der Klägerin vom 1. September 2023). - 11 - Für den Zeitraum von März 2023 bis und mit Dezember 2023 reicht die Klägerin zwar Buchhaltungsunterlagen ein. Diese erweisen sich indessen als unvollständig. So sind diesen (entgegen den Vorgaben gemäss Art. 957 Abs. 2 OR) keine bezifferten Ausgaben zu entnehmen (Beilage 2 und 3 zur Eingabe der Klägerin vom 16. Januar 2024). Folglich bleibt unklar, wie viel Einkommen bzw. Gewinn die Klägerin unter Berücksichtigung der Ausla- gen tatsächlich erwirtschaften konnte. Im Übrigen mach die Klägerin mit Berufung (S. 7) sowie bereits vor Vorinstanz (Gesuch S. 5) unter Verweis auf die erwähnten Belege geltend, mit ihrer Tätigkeit als [...] ein Einkommen von monatlich maximal Fr. 1'000.00 erwirtschaftet zu haben. Gleichzeitig führte die Klägerin jedoch anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung aus, dass sie nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit [...] teilweise Fr. 2'000.00 bis Fr. 2'800.00 monatlich verdient habe (act. 29) und dass sie in den Monaten ohne Sozialhilfe so viel verdient habe, dass sie für ihren Lebensunterhalt habe aufkommen können (act. 30). Dies steht im frappanten Widerspruch zu den eingereichten Unterlagen, welche lediglich monatliche Einnahmen im Bereich zwischen Fr. 200.00 bis Fr. 1'200.00 ausweisen sollen (Beilage 2 und 3 zur Eingabe der Klägerin vom 16. Januar 2024). Dazu kommen folgende weitere Ungereimtheiten: Die Klägerin führte in ihrem Eheschutzgesuch vom 1. September 2023 aus, dass sie keine Buchhaltung führe (act. 5) und sie erklärte gegenüber der F._____, dass sie per 31. Mai 2023 ihre selbständige Tätigkeit aufgegeben habe (OF.2023.126: Beilage 5 zur Eingabe der Klägerin vom 1. September 2023). Gleichzeitig reichte die Klägerin aber anlässlich der Verhandlung vom 16. Januar 2024 Buchhaltungsunterlagen ab Juni 2023 ein (Beilagen 1 und 2 der Klägerin eingereicht an der Verhandlung vom 16. Januar 2024). Sodann lässt sich aus der Eingabe der Klägerin vom 6. Mai 2024 entneh- men, dass sie vom 8. Januar 2024 bis 16. März 2024 nebst ihrer Tätigkeit als [...] unselbstständig erwerbstätig war, was sie anlässlich der Verhand- lung vom 16. Januar 2024 verschwieg, obwohl sie mit Vorladung vom 30. Oktober 2023 (act. 18) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie sich anlässlich der ausstehenden Verhandlung über sämtliches Einkom- men auszuweisen hatte. Im Ergebnis vermag die Klägerin die Höhe ihres tatsächlichen Einkommens nicht plausibel darzulegen, geschweige denn zu belegen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht bei der Feststellung ihrer Einkommensverhältnisse nicht nachgekommen ist. Folgerichtig hat die Vorinstanz das Einkommen der Klägerin ermes- sensweise festgelegt (vgl. Art. 157 i.V.m. Art. 164 ZPO). Die Vorinstanz ging dabei von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'000.00 aus. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie mit einem 100 %-Arbeitspen- sum als selbständige [...] dieses Einkommen zu erreichen vermag. Im Ge- genteil anerkennt sie, ab August 2024 ein Einkommen in solcher Höhe er- zielen zu können (Berufung S. 8). Die vorinstanzliche Anrechnung eines - 12 - monatlichen (tatsächlichen) Einkommens der Klägerin von netto Fr. 3'000.00 ist daher nicht zu beanstanden. 3.4.Einkommen Beklagter 3.4.1. Vorinstanz / Parteien Hinsichtlich des Einkommens des Beklagten hat die Vorinstanz ausgeführt (angefochtener Entscheid E. 1.3.3), dass dieser temporär bei der G._____ AG arbeiten würde. Aus den Lohnabrechnungen September 2023 bis De- zember 2023 sei ein Nettoeinkommen von Fr. 4'819.65 bei einem 100 %- Erwerbspensum ersichtlich. In den Monaten Januar 2023 bis August 2023 habe er nur 80 % arbeiten können und ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'585.25 erzielt, was aufgerechnet auf ein 100%-Pensum Fr. 4'481.55 ergebe. Aufgerechnet auf ein Jahr resultiere für ein 100 %-Pensum ein mo- natliches Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 4'595.25 ([Fr. 4'819.65 * 4 + Fr. 4'481.55 * 8]/12). Die Klägerin beanstandet (Berufung S. 8 f.), dass die eingereichten Unter- lagen des Beklagten unvollständig und undurchsichtig seien. Den Lohnaus- weisen 2022 könne entnommen werden, dass der Beklagte 2022 netto min- destens Fr. 55'572.40 generiert habe, was nach Abzug der Familienzula- gen einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'380.50 entspreche. Zu- dem habe er monatliche Spesen in Höhe von Fr. 81.00 bezogen, was als Lohnbestandteil zu qualifizieren sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte nicht zu 100 % arbeiten könne. Die lineare Hochrechnung der Vo- rinstanz führe zu nicht angemessenen Ergebnissen, da unklar sei, in wel- chem Pensum der Beklagte effektiv gearbeitet habe. So führe der Beklagte zwar aus, dass er im November 2023 und Dezember 2023 100 % gearbei- tet habe. Weshalb der Beklagte im November 2023 dann jedoch nur 17 Tage gearbeitet habe, sei nicht nachvollziehbar. Das Gleiche gelte für den Dezember 2023. Demzufolge sei der Stundenlohn zu bestimmen und dann hochzurechnen. Daraus resultiere ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 6'328.00 und nach Abzug von Sozialbeiträgen in Höhe von mutmasslich Fr. 1'050.00 resultiere ein Nettolohn von Fr. 5'278.00. Darüber hinaus seien die Spesen für die Mittagsverpflegung zu berücksichtigen, wobei im Ge- genzug auch Fr. 220.00 für die auswärtige Verpflegung miteinzuberechnen seien. Der Beklagte bringt vor (Berufungsantwort S. 2), dass er seit 2016 in Tem- porärfirmen arbeiten würde. Er habe 2022 100 %, im Jahr 2023 bis und mit September 80 % und anschliessend wieder 100 % gearbeitet. Ebenfalls bringt er vor, dass seine Arbeit körperlich stark belastend sei, weshalb er hin und wieder einen Tag pausieren müsse. Ebenfalls liege es im Rahmen des Wahrscheinlichen für eine gewisse Zeit zu erkranken. Abgesehen von zwei Karenztagen entspreche das Krankentaggeld auch nur 80 % des Loh- nes. Davon ausgehend seien die Grundlagen seiner Einkommensberech- nung zur Ermittlung eines möglichen Unterhalts unrealistisch. - 13 - 3.4.2. Würdigung 3.4.2.1. Hinsichtlich der von der Klägerin monierten linearen Aufrechnung ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte bereits vorinstanzlich gesundheitliche Probleme geltend machte und ausführte, dass er keine Lohnfortzahlung er- halte, wenn er einmal zuhause bleiben würde (act. 31 f.). Sofern er damit geltend macht, dass er für vereinzelte Karenztage keine Lohnfortzahlung erhalte, erklärt dies, weshalb er trotz eines 100 %-Arbeitspensums im No- vember 2023 und Dezember 2023 nicht die jeweils maximal mögliche An- zahl an Arbeitstagen gearbeitet hatte. Da es bei Angestellten üblich ist, ge- legentlich gesundheitsbedingt zu fehlen, ist es auch bei einer 60-jährigen Person, welche weiterhin handwerklich als [...] tätig ist, nachvollziehbar, dass vereinzelte Fehltage auftreten. Wenn die Vorinstanz diese Fehltage bei der Berechnung des durchschnittlichen Einkommens berücksichtigt, ist dies nicht zu beanstanden, zumal auch Fehltage infolge Ferienbezugs zu berücksichtigen sind. Zu den dem Beklagten ausgerichteten Spesen ist Folgendes auszuführen: Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur feste Lohnbestandteile, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, regelmässig ausbezahlte Gratifikatio- nen und Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenspesen, Trinkgelder und Spesenentschädigungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3). Spesen werden weggelassen, wenn sie glaub- haft effektive Auslagen ersetzen, und hinzugezählt, falls sie versteckten Lohn darstellen, wie das bei pauschalen Repräsentationsspesen häufig vorkommt. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass es sich um keinen Lohnbestandteil handelt, trägt der Spesenbezüger (MAIER/VETTERLI, Fam- Komm., Scheidung, Band I, N. 32a zu Art. 176 ZGB). Vorliegend sind in den Lohnausweisen 2022 effektive Spesen von Fr. 666.00 und Fr. 306.00 ausgewiesen (Beilagen zur Stellungnahme des Beklagten vom 4. Oktober 2023). Aus den Lohnabrechnungen von Januar 2023 bis Dezember 2023 geht hervor, dass die Anzahl der jeweils ausbezahlten Spesen von Fr. 18.00 pro Mittagessen stark variierte. So sind in einigen Monaten keine Spesen für das Mittagessen angefallen, beispielsweise im Januar 2023 und April 2023, während in anderen Monaten bis zu 21 Mittagessen abgerech- net wurden, etwa im Oktober 2023. Dies lässt den Schluss zu, dass die Spesen effektive (Mehr-)Auslagen ersetzen und nicht pauschal entrichtet werden, zumal eine Entschädigung von Fr. 18.00 für ein Mittagessen nicht als unangemessen hoch erscheint. Dementsprechend sind die Spesen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht beim Einkommen des Beklagten zu berücksichtigen. Dafür sind bei der Berechnung des Bedarfs des Be- klagten keine weitergehenden Auslagen für die auswärtige Verpflegung zu beachten. - 14 - Nach Ausgeführtem ist das von der Vorinstanz dem Beklagten ab Septem- ber 2023 angerechnete monatliche Nettoeinkommen von Fr. 4'959.25 nicht zu beanstanden. 3.4.2.2. Da die Vorinstanz das Einkommen ab September 2023 berechnete, mit vorliegendem Entscheid jedoch der grundsätzliche Anspruch der Klägerin auf rückwirkenden Unterhalt bejaht wird (vgl. E. 3.1 oben), ist das Einkom- men des Beklagten auch für den Zeitraum von September 2022 bis und mit August 2023 zu bestimmen. Im Jahr 2022 erzielte der Beklagte gemäss Lohnausweisen ein durch- schnittliches Nettoeinkommen von Fr. 52'566.05 (exkl. den auf den Lohn- ausweisen ausgewiesenen Kinderzulagen) und somit monatlich netto ge- rundet Fr. 4'380.50 (Beilagen zur Eingabe des Beklagten vom 4. Oktober 2023). Von Januar bis und mit August 2023 betrug das effektive Nettoein- kommen des Beklagten Fr. 28'643.40 (exkl. Kinderzulagen und Spesen), was monatlich netto gerundet Fr. 3'580.00 entspricht. Von September 2022 bis und mit August 2023 ist somit von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von gerundet Fr. 3'845.00 ([4 * Fr. 4'380.50 + 8 * Fr. 3'580.00] / 12) auszugehen. 3.5. Bedarf Klägerin 3.5.1. Grundbetrag Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid E. 1.3.4.), dass die Ge- suchstellerin in einer Wohngemeinschaft lebe, weshalb in ihrem Existenz- minimum gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien ein reduzierter Grundbetrag von Fr. 1'100.00 zu berücksichtigen sei. Die Klägerin bestrei- tet die Zulässigkeit der Anrechnung eines reduzierten Grundbetrags (Beru- fung S. 10). So würden die Frauen in der Wohngemeinschaft völlig auto- nom voneinander leben und sich keinerlei Ausgaben teilen. Entsprechende Belege zu dieser pauschal vorgebrachten Behauptung vermag die Klägerin indessen nicht vorzubringen, weshalb es beim von der Vorinstanz berück- sichtigten Grundbetrag von Fr. 1'100.00 sein Bewenden hat. 3.5.2. Berufsauslagen Die Vorinstanz rechnete der Klägerin keine Berufsauslagen an, weil sie keine geltend gemacht habe (angefochtener Entscheid E. 1.3.4). Die Klä- gerin hält dagegen, dass es in der Natur der Sache liege, dass sie keine Berufsauslagen geltend mache, wenn sie kein hypothetisches Einkommen behaupte. Für den Arbeitsweg würden Fr. 200.00 und für die auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 realistisch erscheinen (Berufung S. 10). Der Klägerin wurde von der Vorinstanz nicht ein hypothetisches Einkom- men, sondern ein tatsächliches Einkommen für deren selbstständige Er- werbstätigkeit als [...] angerechnet (vgl. E. 3.3.2 oben). Die Klägerin hat es - 15 - erstinstanzlich unterlassen, Berufsauslagen für ihre Tätigkeit als [...] gel- tend zu machen, weshalb auch im vorliegenden Verfahren keine solche zu berücksichtigen sind. 3.5.3. Übrige Bedarfsposten Die übrigen mit angefochtenem Entscheid der Klägerin angerechneten Be- darfsposten wurden nicht gerügt, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 3.6. Bedarf Beklagter 3.6.1. Wohnkosten Die Klägerin beanstandet, dass dem Beklagten Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'528.00 angerechnet werden. Indem die Klägerin dafür zur Begrün- dung lediglich auf die ihr zugestandenen Wohnkosten verweist und vor- bringt, der Beklagte hätte keine Belege für höhere Wohnkosten ins Recht gelegt, setzt sie sich indessen nicht substantiiert mit der vorinstanzlich an- gerechneten Höhe der Wohnkosten des Beklagten auseinander. Ohnehin erscheinen die vom Beklagten geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 1'528.00 als angemessen und somit auch als glaubhaft. Dies vor dem Hintergrund, als dass im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG für eine alleinstehende Person mit einem Kind Mietkosten von monatlich Fr. 1'810.00 für eine Wohnung in R._____, wel- che in der Region 2 liegt, als angemessen erscheinen (vgl. www.bsv.ad- min.ch/de/mietkosten-el). Wenn der Beklagte seinerseits geltend macht, dass der Mietzins eher mit Fr. 1'650.00 zu veranschlagen sei (Berufungsantwort S. 3), ist darauf hin- zuweisen, dass er seine bereits in der Parteibefragung erwähnten Neben- kostenabrechnungen erst mit der Berufungsantwort vom 26. April 2024 und somit verspätet eingereicht hat (vgl. oben E. 1.1), zumal er nicht vorbringt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die Nebenkostenabrechnungen bereits vorinstanzlich einzureichen. Somit sind die Wohnkosten des Be- klagten bei Fr. 1'528.00 zu belassen. 3.6.2. Unterhalt D._____ Die Vorinstanz berücksichtigte beim Bedarf des Beklagten einen Unter- haltsbeitrag für die Nichte der Klägerin, da die Parteien übereinstimmend ausgesagt hätten, dass diese beim Beklagten wohne und er für deren Un- terhalt aufkomme (angefochtener Entscheid E. 1.3.5). Die Klägerin, welche vor Vorinstanz einen solchen Betrag in der Höhe von Fr. 500.00 noch an- erkannte (act. 7), wendet mit Berufung nunmehr ein (Berufung S. 11), dass weder die Klägerin noch den Beklagten gegenüber dieser Nichte eine Un- terhaltspflicht treffe, weshalb diese bei der Unterhaltsfestsetzung nicht be- rücksichtigt werden könne. Sollte ihr Bedarf dennoch berücksichtigt wer- den, so wären bei D._____ auf jeden Fall die Kinderzulagen von Fr. 230.00 in Abzug zu bringen. Der Beklagte führt aus (Berufungsantwort S. 3), dass es für die Aufenthaltsbewilligung für D._____ unumgänglich gewesen sei, - 16 - eine Pflegeplatzbewilligung zu beantragen. Diese habe vorausgesetzt, dass beide Parteien eine Unterhaltsverpflichtung unterzeichnen. Es wäre ein Leichtes gewesen dies herauszufinden, wenn Interesse daran bestan- den hätte. Der Beklagte legt die Unterhaltsverpflichtung bei (Beilagen zur Berufungsantwort). Die Parteien haben vorinstanzlich übereinstimmend die Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrags für D._____ beantragt (act. 7 und act. 16). Aus den vorinstanzlich eingereichten Steuererklärungen ist ebenfalls ersicht- lich, dass beide Parteien D._____ als Kind aufgeführt haben, für deren Un- terhalt sie aufkommen (Beilage 5 zum Gesuch der Klägerin vom 18. Sep- tember 2023; Beilagen zur Stellungnahme des Beklagten vom 4. Oktober 2023). Des Weiteren bezieht der Beklagte Kinderzulagen für D._____ (Bei- lagen zur Stellungnahme des Beklagten vom 4. Oktober 2023 und einge- reichte Unterlagen des Beklagten an der Verhandlung vom 16. Januar 2024). Aus den vorinstanzlich eingereichten Unterlagen erscheint es nahe- liegend, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und D._____ be- steht. Nachdem sich die Parteien mit einem Unterhaltsvertrag rechtlich dazu verpflichtet haben, für den Unterhalt von D._____ aufzukommen (Bei- lagen zur Berufungsantwort), ist der vorinstanzlich festgelegte Betrag von Fr. 700.00, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 600.00 sowie den Krankenkassenkosten von rund Fr. 100.00, beim Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen, wobei die Klägerin zu Recht vorbringt, dass von diesen Kosten die für D._____ an den Beklagten ausbezahlte Kinderzulage von durchschnittlich Fr. 215.00 pro Monat abzuziehen ist. 3.6.3. Gesundheitskosten Der Beklagte bringt vor (Berufungsantwort S. 3), dass er eine hohe Fran- chise habe, weshalb die von ihm zu bezahlenden Gesundheitskosten eben- falls zu berücksichtigen seien. Vorinstanzlich hat der Beklagte keine Ge- sundheitskosten geltend gemacht, weshalb er damit nicht mehr zu hören ist (vgl. E. 1.1 oben). Ohnehin vermag er nicht zu belegen, dass ihm bis anhin solche Kosten effektiv angefallen sind. 3.6.4. Übrige Bedarfsposten Die übrigen mit angefochtenem Entscheid dem Beklagten angerechneten Bedarfsposten wurden nicht gerügt, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 3.7. Unterhaltsberechnung 3.7.1. Phasenbildung Gestützt auf die Einkommensverhältnisse des Beklagten sind folgende Un- terhaltsphasen zu bilden: Phase 1: 18. September 2022 bis 31. August 2023 Phase 2: ab 1. September 2023 - 17 - 3.7.2. Unterhaltsfestsetzung Es ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3.2 ff. sowie E. 3.3 ff. oben): Klägerin Einkommen Bedarf 18.09.2022 – Fr. 3'000.00 Fr. 2'208.00 31.08.2023 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 700.00; KVG abzgl. IPV Fr. 208.00; Steuern Fr. 200.00) ab 01.09.2023 Fr. 3'000.00 Fr. 2'208.00 Beklagter Einkommen Bedarf 18.09.2022 – Fr. 3'845.00 Fr. 3'703.00 31.08.2023 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'528.00; Bedarf D._____ Fr. 700.00; abzgl. Kinderzulagen von Fr. 215.00; KVG Fr. 240.00; Arbeitsweg Fr. 50.00; Steuern Fr. 200.00) ab 01.09.2023 Fr. 4'595.00 Fr. 3'703.00 Es resultieren folgende Überschüsse: Klägerin Beklagter 18.09.2022 – 31.08.2023 Fr. 792.00 (Überschuss) Fr. 142.00 (Überschuss) ab 01.09.2023 Fr. 792.00 (Überschuss) Fr. 892.00 (Überschuss) Daraus ergeben sich pro Partei folgende hälftige Überschussanteile: Gesamtüberschuss Rechnerischer hälftiger Über- schussanteil 18.09.2022 – Fr. 934.00 Fr. 467.00 31.08.2023 ab 01.09.2023 Fr. 1'684.00 Fr. 842.00 In Phase 1 vermag die Klägerin den ihr grundsätzlich zustehenden hälftigen Überschussanteil mit ihrem Einkommen selbst zu decken, weshalb ihr kei- nen Anspruch auf einen Unterhaltsanspruch zukommt. Der Beklagte bean- tragte keine Unterhaltsbeiträge für sich, weshalb ihm auch keine solche zu- zusprechen sind. In Phase 2 resultiert für die Klägerin ein rechnerischer Unterhaltsanspruch in der Höhe von Fr. 50.00 (Fr. 2'208.00 + Fr. 842.00 – Fr. 3'000.00). In Anbetracht der Geringfügigkeit dieses Betrags sowie den Umständen, dass beiden Parteien ein Überschuss verbleibt und der Be- klagte allein für den Unterhalt von D._____ aufkommt, rechtfertigt es sich aber, auch in Phase 2 auf die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags für die Klägerin zu verzichten. Zusammenfassend bleibt es dabei, dass der Klägerin keine Ehegattenun- terhaltsbeiträge zuzusprechen sind, weshalb die Berufung im Unterhalts- punkt abzuweisen ist. - 18 - 4. Prozesskostenvorschuss (erstinstanzliches Verfahren) 4.1. Vorinstanz / Parteien Die Vorinstanz wies das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozess- kostenvorschusses für das Scheidungsverfahren sowie für das Massnah- menverfahren ab. Sie argumentierte (angefochtener Entscheid E. 2.3), dass bei einer Gegenüberstellung des Bedarfs der Klägerin von Fr. 2'275.00 und ihrem Einkommen von Fr. 3'000.00 ein monatlicher Über- schuss von Fr. 725.00 resultiere. Dieser reiche aus, um die mutmasslichen Verfahrenskosten aufzubringen. Die Klägerin verweist in ihrer Berufung (Berufung S. 15 f.) auf das im Zeit- punkt der Berufungseinreichung noch rechtshängige Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzlich erfolgte Abweisung der unentgeltlichen Rechts- pflege. Sie hielt weiter daran fest, dass sie im Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung bis heute bedürftig sei und dies auch nachgewiesen habe. 4.2. Rechtliches Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Bei- stand des anderen angewiesen ist und dass der angesprochene Ehegatte zur Leistung des Vorschusses in der Lage ist. Zur Beurteilung dieser Frage werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) geltenden Grundsätze herangezogen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkam- mer des Obergerichts ZSU.2022.38 vom 18. Oktober 2022, E. 6.2.2). Be- dürftig ist somit, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur be- zahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie braucht (BGE 135 I 223 E. 5.1). Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu set- zen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozess- kosten aus seinem Vermögen oder seinem den sog. zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 141 III 372 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1). Hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse trifft die ge- suchstellende Partei eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2). Bei der Einkommens- bestimmung sind nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder we- nigstens realisierbaren eigenen Mittel des Gesuchstellers zu berücksichti- gen; noch nicht fällige oder streitige Ansprüche und nicht realisierbare Ver- mögenswerte sind nicht zu berücksichtigen (BGE 118 Ia 369 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 5.2). 4.3. Würdigung Die Vorinstanz hat sowohl für das Scheidungsverfahren (OF.2023.126) als auch das vorsorgliche Massnahmenverfahren (SF.2023.76) mit Verfügung - 19 - vom 16. Januar 2024 das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen (act. 36 ff.), dass die Klägerin trotz mehrmaliger Aufforderung die einverlangten Unterlagen nicht vollständig eingereicht und somit ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe (act. 38). Mit Entscheid vom 6. Juni 2024 (ZSU.2024.37) kam das Oberge- richt ebenfalls zu dem Schluss, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht genügend nachgekommen sei, weshalb ihre finanzielle Bedürftigkeit nicht beurteilt werden könne. So habe die Klägerin u.a. der Vorinstanz im Zeit- punkt der vorinstanzlichen Verhandlung verschwiegen, dass sie berufstätig gewesen sei. Ebenfalls bestünden Widersprüche dahingehend, dass sie gegenüber der F._____ erklärt habe, dass sie ihre selbständige Erwerbs- tätigkeit aufgegeben habe, gleichzeitig aber für den darauffolgenden Zeit- raum handschriftliche Buchhaltungsunterlagen eingereicht habe (Ent- scheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.37 vom 6. Juni 2024, E. 2.5). Das Bundesgericht bestätigte den obergerichtlichen Ent- scheid (Urteil des Bundesgerichts 5A_472/2024 vom 15. Januar 2025). Folglich wurde für das vorinstanzliche Verfahren hinsichtlich der unentgelt- lichen Rechtspflege rechtskräftig eine Verletzung der Mitwirkungspflicht festgestellt, weshalb die finanziellen Verhältnisse der Klägerin nicht ab- schliessend beurteilt werden konnten. Nichts anderes kann bei der vorlie- genden Beurteilung des von der Klägerin gegenüber dem Beklagten gel- tend gemachten Prozesskostenvorschussgesuchs gelten. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht lediglich dann, wenn die gesuchstel- lende Person nicht leistungsfähig bzw. bedürftig ist. Mit Verweis auf die Be- gründung in den oben erwähnten Entscheiden zum abgewiesenen Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege besteht aufgrund der Verlet- zung der Mitwirkungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren, die eine Beur- teilung der finanziellen Bedürftigkeit der Klägerin verhinderte, keinen An- spruch auf einen Prozesskostenvorschuss. 5. URP Berufungsverfahren 5.1. Vorinstanz / Parteien Die Klägerin beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 teilte sie mit, dass sie bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erweiterung des Prozesskostenvorschus- ses für das Berufungsverfahren gestellt habe, diese sich jedoch auf den Standpunkt gestellt habe, dass sie die Erweiterung des Prozesskostenvor- schusses bei der Berufungsinstanz hätte beantragen müssen. Da der Be- klagte zwischenzeitlich diverse Unterlagen ediert habe und nun ausgewie- sen sei, dass dieser zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht in der Lage sei, verzichte sie ausdrücklich auf die Stellung eines entsprechen- den Begehrens vor der Berufungsinstanz. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. - 20 - 5.2. Rechtliches Die Geltendmachung des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss stellt eine Obliegenheit dar, deren Verletzung dazu führt, dass die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass der Gesuch- steller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss verlangen kann. Solange hierüber Ungewissheit besteht, kann der Gesuchsteller nicht als bedürftig gelten (Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1). Demnach muss die gesuchstellende Partei einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses stellen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1). Wenn sie dies nicht tut, darf nach der Rechtsprechung von der anwaltlich vertretenen Partei ver- langt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten ist. Auf diese Weise kann das Ge- richt diese Auffassung vorfrageweise prüfen, womit sichergestellt ist, dass die Beurteilung, ob ein Vorschuss zu leisten ist, nicht der (antizipierten) Be- urteilung durch die Partei überlassen wird. Damit wird die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege sicherge- stellt. Fehlt die entsprechende Begründung, kann das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht (Urteile des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2 und 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1 f.). 5.3. Würdigung Die Klägerin verzichtete in ihrer Eingabe vom 24. Mai 2024 ausdrücklich auf das Stellen eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfah- ren. Sie begründete dies lediglich mit zwischenzeitlich edierten Unterlagen des Beklagten. Von der zu diesem Zeitpunkt noch anwaltlich vertretenen Klägerin wäre zu erwarten gewesen, dass diese substantiiert vorträgt, auf welche konkreten Unterlagen sie sich stützt. Das Gericht ist nicht dazu ver- pflichtet von sich aus, alle im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen des Beklagten durchzugehen und zu antizipieren, welche konkreten Belege den Nachweis erbringen könnten, dass kein Anspruch auf Ausrichtung ei- nes Prozesskostenvorschusses besteht. Da die Klägerin somit ihrer Oblie- genheit zur Stellung eines Prozesskostenvorschusses nicht nachgekom- men ist, kann sie im vorliegenden Verfahren nicht als bedürftig gelten, wes- halb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 6. Prozesskosten 6.1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 - 21 - ZPO). Die Vorinstanz auferlegte der Klägerin die vollumfänglichen Ge- richtskosten mit der Begründung, ihr Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei abzulehnen. Die Klägerin beantragt mit Berufung, dass die Gerichtskos- ten des vorinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerle- gen seien. Sie führt aus (Berufung S. 16), dass praxisgemäss im Kanton Aargau die erstinstanzlichen Kosten in familienrechtlichen Angelegenhei- ten den Parteien je zur Hälfte auferlegt würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall von dieser Praxis abgewichen werden sollte. Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen kann (vgl. BGE 143 III 261 E. 4.2.5). Nach obergerichtlicher Praxis zu den eherecht- lichen Verfahren gestattet Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO es dem Gericht, den Besonderheiten eherechtlicher Prozesse Rechnung zu tragen, da diesen in der Regel ein familiärer Konflikt zugrunde liegt, für welchen beide Par- teien in den meisten Fällen jedenfalls moralische Verantwortung tragen. Demnach sind die Gerichtskosten bei einem erstinstanzlichen Eheschutz-, Präliminar- oder Scheidungs-/Trennungsverfahren grundsätzlich den Par- teien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (vgl. Ent- scheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.248 vom 9. Juli 2025 E. 5). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von dieser Praxis abzuweichen ist. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen und die vorinstanzlichen Gerichtskosten sind den Parteien folglich je zur Hälfte aufzuerlegen. 6.2. Kosten des Berufungsverfahrens In den Rechtsmittelverfahren werden die Prozesskosten im Unterschied zu den erstinstanzlichen Verfahren nach dem Prozessausgang verteilt. Die Klägerin unterliegt mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren ganz über- wiegend (sie obsiegt einzig hinsichtlich der von ihr beantragten hälftigen Auferlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten und unterliegt demgegen- über mit ihren Anträgen um Zusprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträ- gen vollumfänglich). Folglich sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerle- gen. Dem nicht vertretenen Kläger ist keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des - 22 - Familiengerichts, vom 16. Januar 2024 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'400.00 b) der Gebühr für den begründeten Entscheid Fr. 800.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 375.70 Total Fr. 3'575.70 Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner je zur Hälfte mit Fr. 1'787.85 auferlegt. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, - 23 - inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 30'000.00. Aarau, 11. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Holliger von Salis