3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'250.00 festzusetzen (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und wird mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Eine Parteientschädigung ist demnach nicht zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.