2.4.5. Zusammenfassend statuiert Art. 2 BBA keine umfassende Inkasso-Amts- hilfe, sondern muss für die Einziehung ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen. Ein solches wurde für die in Betreibung gesetzte Forderung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsbegehren deshalb zu Recht abgewiesen.