Vertragsparteien unter Berufung auf unterschiedliche subjektive Tatbestandsmerkmale ihrer Kooperationspflicht wegen fehlender beidseitiger Strafbarkeit entledigen können. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im gesamten Bereich der Gefährdung und der Schädigung der öffentlichen Haushalte durch fiskalische oder gemeinrechtlich strafbare Handlungen nach Massgabe des Abkommens zu kooperieren (siehe KÄSTLI, a.a.O., S. 182).