Soweit die Klägerin auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2015 vom 26. Juni 2015 verweist, kann daraus nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Entscheid in E. 1.2 doch bloss, dass die Einziehung rechtskräftiger und vollstreckbarer Umsatzsteuerforderungen im Zusammenhang mit der (angeblichen) Hinterziehung von Umsatzsteuern in Deutschland grundsätzlich vom Anwendungsbereich des BBA erfasst werde. Es verweist zwar weiter auf eine "weite Auslegung" des Begriffs "Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen" gemäss BBA.