Wenn die Autorin auf S. 193 im Zusammenhang mit Art. 24 BBA ausführt, Forderungen seien so einzuziehen, als ob sie Forderungen seien, die dem Recht der ersuchten Vertragspartei unterstünden, gibt sie nichts anderes, als den Gesetzestext wieder und schliesst daraus den Schluss, dass Schweizer Behörden somit das SchKG anzuwenden haben. Daraus ableiten zu wollen, im Zusammenhang mit einer Einziehung brauche es keine strafbare Handlung (Beschwerde S. 6), lässt Sinn und Zweck bzw. den Anwendungsbereich des Abkommens völlig ausser Acht.