Diese Ansicht wird auch von STRUB gestützt: Art. 24 Ziff. 1 BBA sehe vor, dass die Schweiz auf Ersuchen eines EU-Mitgliedsstaats in den Anwendungsbereich des BBA fallende Forderungen einziehe, als ob es ihre eigenen wären. In den Anwendungsbereich des BBA fielen nur Forderungen, -8-