2.4.4. Auch Literatur und Lehre lässt sich die Auffassung der Klägerin nicht entnehmen: UNSELD hält zum sachlichen Geltungsbereich fest, das BBA diene in erster Linie der verwaltungs- und strafrechtlichen Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Ahndung der vom Abkommen erfassten "Straftaten" (Art. 2 Ziff. 1 lit. a BBA). Daneben ziele es auch auf die Beschlagnahme und Einziehung der geschuldeten Beträge, die aus den unter das Abkommen fallenden widerrechtlichen Handlungen herrühren, ab (Art. 2 Ziff. 1 lit. b BBA; UNSELD, Internationale Rechtshilfe im Steuerrecht, Akzessorische Rechtshilfe, Auslieferung und Vollstreckungshilfe bei Fiskaldelikten, Zürich/Basel/