Demgemäss geht es um die Ahndung von Strafsachen, womit es sich bei den rechtswidrigen Handlungen ebenfalls um Straftatbestände handeln muss. Dass mit dem Abkommen eine grundsätzliche Inkasso-Amtshilfe beabsichtigt war, erscheint deshalb bereits aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung als ausgeschlossen. In Art. 2 Abs. 1 lit. b BBA wird sodann ausgeführt, dass das Abkommen Anwendung auf die Einziehung geschuldeter Beträge finde, die sich aus den in lit. a genannten rechtswidrigen Handlungen ergäben. Wäre eine grundsätzliche Inkasso-Amtshilfe angedacht, wäre -7-