Bei Art. 86 MWSTG handelt es sich um den Bezug des provisorisch geschuldeten Steuerbetrags. Strafrechtliche Konsequenzen ergeben sich daraus nicht, vielmehr kommt das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zum Tragen, wenn der Steuerpflichtige die Steuerforderung nicht beziehungsweise nicht fristgerecht begleicht (GEIGER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2015, N. 4 zu Art. 86 MWSTG). 2.4.2. Die Auffassung der Klägerin, wonach die rechtswidrige Handlung nicht zwingend strafrechtlich relevant sein muss, erscheint bereits mit Blick auf den Wortlaut von Art. 1 BBA unzutreffend: