31 Abs. 1 VRK gibt die zu berücksichtigenden Elemente der Auslegung vor, ohne jedoch eine verbindliche rechtliche Rangordnung unter ihnen aufzustellen. Die gewöhnliche Bedeutung des Vertragstextes bildet den Ausgangspunkt der Auslegung. Diese gewöhnliche Bedeutung der Begriffe muss nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und im Lichte des Zieles und Zweckes des Vertrags ermittelt werden. Ziel und Zweck des Vertrags entsprechen dem, was die Parteien mit dem Vertrag erreichen wollten. Die teleologische Auslegung gewährleistet zusammen mit der Auslegung nach Treu und Glauben den "effet utile" des Vertrags.