2.3.2. Die Auslegung des BBA erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 31 ff. des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsrechtskonvention, VRK, SR 0.111; MEIER, Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union, Implikationen für die Schweiz, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 294 f.). Art. 31 Abs. 1 VRK sieht vor, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen ist. Ausser dem Zusammenhang (Art. 31 Abs. 2 VRK) sind gemäss Art.