Im Lichte des Ziels des BBA – die Verstärkung der Amts- und Rechtshilfe zwischen den Vertragsparteien – seien die BBA-Bestimmungen so auszulegen, dass sie im Ergebnis die zwischenstaatliche Kooperation förderten bzw. verstärkten und sich positiv auf die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auswirkten (Beschwerde S. 5). Auch in der Dissertation der ANNA SKVARC "Bekämpfung von strafbaren Verhaltensweisen nach dem Betrugsbekämpfungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU" (Bern 2010) sei keine Rede von einer strafbaren Handlung als Erfordernis für das Verfahren der Einziehung nach Art. 24 BBA.