Entgegen der Vorinstanz sei der Anwendungsbereich des BBA nicht auf strafbare Handlungen beschränkt. In Art. 2 Ziff. 1 BBA sei von Rechtswidrigkeit die Rede (Beschwerde S. 4-6). Im Lichte des Ziels des BBA – die Verstärkung der Amts- und Rechtshilfe zwischen den Vertragsparteien – seien die BBA-Bestimmungen so auszulegen, dass sie im Ergebnis die zwischenstaatliche Kooperation förderten bzw. verstärkten und sich positiv auf die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auswirkten (Beschwerde S. 5).