Gemäss Art. 86 Abs. 2 MWSTG setze die ESTV den für die jeweilige Abrechnungsperiode geschuldeten Steuerbetrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung, sofern die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung erbringe. Vorliegend habe die ESTV so gehandelt, wie wenn die in Betreibung gesetzte Mehrwertsteuerforderung ihre eigene gewesen wären (Beschwerde S. 3).