2.2. Die Klägerin bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, Art. 24 BBA sehe mit dem Titel "Einziehung" vor, dass die ersuchte Vertragspartei in den Anwendungsbereich des Abkommens fallende Forderungen für die ersuchende Vertragspartei einziehe, als ob es ihre eigenen wären. Gemäss Art. 86 Abs. 1 MWSTG habe die steuerpflichtige Person innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode die in diesem Zeitraum entstandenen Steuerforderungen zu begleichen. Gemäss Art.