Die Schweiz leiste grundsätzlich keine Inkasso-Amtshilfe für R._____ Steuerforderungen (mit Ausnahme des i.c. nicht anwendbaren Art. 26a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen R._____ und der Schweiz bei der Einkommenssteuer unselbständig Erwerbstätiger). Es existiere daher kein Staatsvertrag, der für den vorliegenden Fall in Frage komme. Eine -4- Vollstreckung auf der Grundlage des SchKG mittels definitiver Rechtsöffnung falle ausser Betracht. Das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.1).